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Vorladung · Anhörungsbogen

Vorladung von der Polizei? Erst die Akte, dann ein Wort.

Sie sollen als Beschuldigter zur Vernehmung kommen oder einen Anhörungsbogen ausfüllen? Zur Polizei müssen Sie nicht, und aussagen müssen Sie nirgends. Dr. Maik Bunzel sagt den Termin für Sie ab, holt die Ermittlungsakte und verteidigt Sie mit einem klaren Ziel: Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht.

  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Den Termin sagen wir ab
  • Deckungsanfrage übernehmen wir
Hinweis zu Bewertungen

Anzahl und Durchschnitt der öffentlichen Bewertungen auf anwalt.de, zusammengefasst aus sieben Profilen von Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel und Rechtsanwalt Andreas Junge, die unter JHB.LEGAL überörtlich kooperieren (keine Sozietät), dazu Anzahl und Durchschnitt auf Google, zusammengefasst aus den Profilen von Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel und Rechtsanwalt Andreas Junge, Stand 17.10.2026. Die Bewertungen werden auf den Portalen abgegeben. Wir prüfen nicht selbst, ob die Bewertenden Mandanten waren; die Portale prüfen nach ihren eigenen Regeln.

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, Strafverteidiger

Dr. Maik Bunzel

Rechtsanwalt · Strafverteidiger
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Das Wichtigste in Kürze

Muss ich hingehen? Was soll ich sagen?

Das sind die zwei Fragen, mit denen fast jeder zu uns kommt, der eine Vorladung in der Hand hält. Die Antworten stehen im Gesetz.

Zur Polizei müssen Sie nicht

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei zu folgen. Wenn Sie nicht kommen, hat das für Sie keine rechtlichen Folgen.

Zur Staatsanwaltschaft schon

Lädt Sie die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht, müssen Sie erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Nur Ihre Personalien

Pflicht sind nur Angaben zur Person (§ 111 OWiG). Zur Sache dürfen Sie schweigen (§ 136 StPO), und das darf nicht gegen Sie verwendet werden.

Erst die Akte

Ihr Verteidiger bekommt Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 147 StPO). Erst dann wissen Sie, was man Ihnen vorwirft und ob ein Wort von Ihnen überhaupt hilft.

Ihre Pflichten und Rechte

Wer lädt Sie, und in welcher Rolle?

Ob Sie erscheinen müssen, hängt von zwei Angaben in der Ladung ab: wer Sie lädt, und ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind. Schauen Sie zuerst darauf.

Beschuldigter · Polizei

Keine Pflicht zu erscheinen

Für Beschuldigte gibt es keine Pflicht, zur Polizei zu gehen. Die Vorladung ist ein Angebot, sich zu äußern. Sie dürfen es ablehnen.

Beschuldigter · Staatsanwaltschaft

Pflicht zu erscheinen

Sie müssen kommen (§ 163a Abs. 3 StPO), sonst droht die Vorführung. Aussagen müssen Sie nicht. Wir klären vorher mit der Staatsanwaltschaft, ob der Termin nötig ist.

Beschuldigter · Gericht

Pflicht zu erscheinen

Lädt ein Richter Sie zur Vernehmung, müssen Sie kommen (§ 133 StPO). Auch hier gilt: Zur Sache dürfen Sie schweigen.

Zeuge · Polizei

Pflicht nur im Auftrag

Zeugen müssen bei der Polizei erscheinen und aussagen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO, seit 2017).

Zeuge · Staatsanwaltschaft

Pflicht zu erscheinen

Zeugen müssen kommen und aussagen (§ 161a StPO). Wer sich selbst belasten würde, darf die Antwort auf einzelne Fragen verweigern (§ 55 StPO).

Anhörungsbogen

Nur die Personalien

Ein Anhörungsbogen ersetzt in einfacheren Fällen die Vernehmung (§ 163a Abs. 1 StPO). Ausfüllen müssen Sie nur die Angaben zur Person.

Diese Seite richtet sich an Beschuldigte. Steht in Ihrer Ladung „als Zeuge“, Sie haben aber selbst mit der Sache zu tun, sprechen Sie vor dem Termin mit einem Anwalt: Dann kann aus dem Zeugen schnell ein Beschuldigter werden.

Was im Briefkasten liegt

So beginnt es meistens

Fast immer erfahren Beschuldigte erst mit der Post oder einem Anruf von dem Verfahren. Bis zum Termin bleiben meist einige Tage oder Wochen. Diese Zeit gehört Ihrer Verteidigung, nicht der Vernehmung.

Vorladung als Beschuldigter

Die Polizei bittet Sie zu einem Termin, meist mit kurzer Angabe des Vorwurfs. Sie müssen nicht hingehen. Wir sagen ab und beantragen Akteneinsicht.

Anhörungsbogen

Sie sollen sich schriftlich äußern, meist innerhalb einer Frist. Jeder Satz und jedes Kreuz zur Sache ist eine Aussage. Schicken Sie die Anhörung nicht zurück, sondern an uns.

Ladung der Staatsanwaltschaft

Hier müssen Sie erscheinen, aber nicht aussagen. Melden Sie sich rechtzeitig vor dem Termin, damit wir ihn mit der Staatsanwaltschaft klären können.

Anruf der Polizei

„Kommen Sie doch kurz vorbei, dann ist die Sache erledigt.“ Auch ein Telefonat ist eine Befragung, und auch hier wird mitgeschrieben. Sagen Sie nichts zur Sache.

Anzeige aus dem Umfeld

Ein Nachbar, ein früherer Partner, ein Kunde oder der Arbeitgeber hat Anzeige erstattet. Jetzt steht Aussage gegen Aussage, und Ihre erste Aussage wiegt schwer. Nie ohne uns.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Sie sollen Fingerabdrücke und Fotos abgeben (§ 81b StPO). Das ist keine Vernehmung, und Sie müssen auch dort nichts zur Sache sagen. Ob die Anordnung rechtmäßig ist, prüfen wir.

Was auf dem Spiel steht

Warum ein Satz zu viel so schwer wiegt

Die meisten Menschen gehen zur Vernehmung, weil sie die Sache aufklären wollen. Sie wissen aber nicht, was schon in der Akte steht. Die Vernehmung ist kein Gespräch, sondern ein Beweismittel.

Protokoll

Ihre Worte bleiben

Was Sie sagen, wird protokolliert. Der Beamte kann später als Zeuge berichten, was Sie gesagt haben, auch wenn Sie vor Gericht schweigen. Zurückholen lässt sich nichts.

§ 410 StPO

Strafbefehl wirkt wie ein Urteil

Ein Strafbefehl kommt per Post, ohne Verhandlung. Legen Sie nicht binnen zwei Wochen Einspruch ein, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird im Bundeszentralregister eingetragen.

§ 32 BZRG

Führungszeugnis

Eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze bleibt in der Regel aus dem einfachen Führungszeugnis heraus, aber nur, wenn sonst nichts eingetragen ist. Eine höhere Strafe steht drin. Eine Einstellung erscheint nie.

Unser Ziel in jedem Verfahren

Erledigung ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Rund 63 Prozent der Ermittlungsverfahren, in denen frühzeitig ein Verteidiger aktiv wird, werden eingestellt. Weitere 9 Prozent enden mit einem Strafbefehl. Ob Ihr Verfahren dazugehört, hängt oft an den ersten Wochen.

Rechtsschutz und Kosten

Ihre Verteidigung kann versichert sein. Wir klären das für Sie.

Viele Rechtsschutzversicherungen decken Strafverfahren ab. Ob Ihr Vertrag zahlt, hängt vom Vorwurf und vom Tarif ab. Das prüfen wir für Sie, schon im ersten Gespräch.

  • Erweiterter oder Spezial-Strafrechtsschutz: Solche Tarife decken auch Vorwürfe, die nur vorsätzlich begangen werden können, und erstatten oft ein vereinbartes Stundenhonorar.
  • Mitversichert, ohne es zu wissen: Strafrechtsschutz steckt oft in einem Paket für Privat und Beruf, Partner und Kinder sind häufig mitversichert. Geht es um Ihre Arbeit, kann auch ein Vertrag Ihres Arbeitgebers greifen.
  • Keine Rückforderung nach Einstellung: Eine Einstellung ist keine Verurteilung. Die Versicherung zahlt und fordert nichts zurück.
  • Erfahrung mit Versicherern: In rund 93 Prozent der versicherten, abgeschlossenen Akten haben wir die Kostenübernahme selbst mit der Versicherung geklärt (Auswertung der Kanzleiakten).

Ohne passende Versicherung vereinbaren wir vorab ein festes Honorar, als Stundensatz oder als Pauschale. Sie wissen vorher, womit Sie rechnen müssen.

Eine geschlossene Ermittlungsakte auf einem Schreibtisch unter einer Lampe
Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel

Ihr Verteidiger

Die Lage bleibt in Ihrer Hand

Wer eine Vorladung bekommt, hat meist Zeit bis zum Termin. Nutzen Sie sie, um einen Verteidiger zu finden, der die Akte liest, bevor irgendjemand etwas sagt, und der mit Ihnen entscheidet, wie es weitergeht.

  • Fachanwalt für Strafrecht, seit 2015 als Strafverteidiger bundesweit tätig, mit Kanzlei in Cottbus und Zweigstellen in Berlin und Kiel.
  • Kennt die Abläufe in der Justiz aus eigener Erfahrung: Rechtsanwalt Dr. Bunzel war vor seiner Zulassung ein Jahr lang als Richter in Bayern tätig.
  • Erklärt Vorladung, Schweigerecht und Akteneinsicht regelmäßig auf seinem YouTube-Kanal, damit Sie vorher wissen, worauf es ankommt.
  • Ein fester Ansprechpartner: Sie sprechen mit Ihrem Verteidiger selbst, nicht mit einer Hotline. Auf Formularanfragen erhalten Sie spätestens innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung.
  • Kostenloses Erstgespräch, telefonisch oder per Video.
  • Bundesweit ohne Anreise: Besprechungen per Telefon oder Video, Akteneinsicht digital.

So gehen wir vor

Von der Vorladung bis zum Abschluss

  1. Erstgespräch und Deckung

    Sie schicken uns die Vorladung und schildern kurz Ihre Lage. Wir klären, wie eilig es ist, und prüfen Ihre Versicherung. Kostenlos.

  2. Termin absagen

    Wir zeigen der Polizei oder Staatsanwaltschaft an, dass wir Sie verteidigen, sagen die Vernehmung ab und beantragen Akteneinsicht. Sie müssen mit niemandem sprechen.

  3. Akte lesen

    Wir sehen, worauf sich der Verdacht stützt, wer was gesagt hat und wo die Lücken sind. Dann entscheiden wir mit Ihnen: weiter schweigen oder schriftlich Stellung nehmen.

  4. Leise Erledigung

    Wir arbeiten auf eine Einstellung hin, notfalls gegen eine Auflage, sonst auf einen Strafbefehl. Ohne öffentliche Hauptverhandlung, wo immer es geht.

Häufige Fragen

Was Beschuldigte uns zur Vorladung fragen

Muss ich zur Vorladung der Polizei hingehen?

Als Beschuldigter nein. Kein Gesetz verpflichtet Sie, einer Vorladung der Polizei zu folgen. Wenn Sie nicht erscheinen, darf die Polizei Sie dafür weder holen noch bestrafen. Das Verfahren läuft weiter, und die Akte geht an die Staatsanwaltschaft.

Anders ist es bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts: Dort müssen Sie erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO), dürfen aber ebenfalls schweigen. Und anders ist es für Zeugen: Sie müssen auch bei der Polizei erscheinen und aussagen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO).

Was das in der Praxis bedeutet, erklärt Dr. Bunzel in diesem Video: Vorladung durch die Polizei: Muss ich hingehen?

Muss ich hin, wenn die Staatsanwaltschaft mich vorlädt?

Ja. Als Beschuldigter müssen Sie auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Bleiben Sie ohne Entschuldigung fern, kann die Staatsanwaltschaft Ihre Vorführung anordnen. Eine Pflicht zur Aussage folgt daraus aber nicht: Auch vor dem Staatsanwalt dürfen Sie zur Sache schweigen.

Melden wir uns vorher als Ihre Verteidiger und erklären, dass Sie keine Angaben machen, sieht die Staatsanwaltschaft in der Praxis oft von dem Termin ab. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Wir klären das vor dem Termin mit der Staatsanwaltschaft.

Was soll ich bei der Polizei sagen?

Nichts zur Sache. Pflicht sind nur Angaben zu Ihrer Person: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG). Zu allem anderen dürfen Sie schweigen, und darüber muss die Polizei Sie vor der Vernehmung belehren (§ 136 Abs. 1 StPO, § 163a Abs. 4 StPO).

Ein Satz genügt: „Ich mache keine Angaben zur Sache und möchte zuerst mit meinem Verteidiger sprechen.“ Das gilt auch für ein lockeres Gespräch am Telefon, vor oder nach der eigentlichen Vernehmung. Auch dort schreibt die Polizei mit.

Ich bin unschuldig. Sollte ich das nicht einfach erklären?

Gerade dann nicht ohne Akte. Sie wissen nicht, was Zeugen gesagt haben, welche Unterlagen vorliegen und worauf sich der Verdacht stützt. Eine gut gemeinte Erklärung kann Lücken in der Akte schließen, die sonst für Sie sprechen würden, oder an einer Stelle von dem abweichen, was ein anderer gesagt hat.

Schweigen darf Ihnen nicht als Schuld ausgelegt werden. Wenn eine Stellungnahme hilft, geben wir sie ab, schriftlich und erst nach der Akteneinsicht. Eine Aussage lässt sich jederzeit nachholen, zurücknehmen lässt sie sich nicht.

Wie sage ich den Termin bei der Polizei ab?

Rechtlich müssen Sie als Beschuldigter gar nicht absagen. Höflich und sinnvoll ist es trotzdem, und am besten übernimmt das Ihr Verteidiger: Wir teilen der Polizei schriftlich mit, dass wir Sie verteidigen, dass Sie keine Angaben machen und dass wir Akteneinsicht beantragen.

Wenn Sie selbst absagen, dann kurz und schriftlich, ohne Begründung und ohne ein Wort zum Vorwurf. Rufen Sie nicht an, um „nur kurz etwas klarzustellen“. Genau aus solchen Gesprächen entstehen Aktenvermerke.

Bin ich Zeuge oder Beschuldigter, und was ändert das?

Das steht in der Vorladung, meist schon im ersten Satz: „als Beschuldigter“ oder „als Zeuge“, oft zusammen mit dem Vorwurf. Beschuldigter ist, gegen wen sich das Verfahren richtet. Er muss zur Polizei nicht erscheinen und darf überall schweigen (§ 136 StPO).

Zeugen müssen bei der Polizei erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO, seit 2017). Auf Fragen, deren Antwort sie selbst oder nahe Angehörige belasten könnte, müssen sie nicht antworten (§ 55 StPO). Sind Sie als Zeuge geladen, aber selbst in die Sache verwickelt, sprechen Sie vor dem Termin mit einem Anwalt.

Ich habe einen Anhörungsbogen bekommen. Muss ich ihn ausfüllen?

Nur den Teil mit Ihren Personalien (§ 111 OWiG). Zur Sache müssen Sie nichts schreiben. Der Anhörungsbogen ersetzt in einfacheren Fällen die Vernehmung (§ 163a Abs. 1 StPO), und was Sie dort eintragen, wirkt wie eine Aussage.

Die im Bogen genannte Frist ist keine Ausschlussfrist. Sie verlieren nichts, wenn Sie sie verstreichen lassen, und Sie verpassen keine Chance, sich später noch zu äußern. Am besten schicken wir den Bogen mit unserer Verteidigungsanzeige und dem Antrag auf Akteneinsicht zurück.

Wie komme ich an die Ermittlungsakte?

Über Ihren Verteidiger. Er hat das Recht, die gesamte Akte einzusehen, sobald die Ermittlungen dadurch nicht mehr gefährdet sind, spätestens mit ihrem Abschluss (§ 147 StPO). Ohne Verteidiger bekommen Sie Einsicht nur eingeschränkt und unter Vorbehalten (§ 147 Abs. 4 StPO).

Erst mit der Akte wissen Sie, was man Ihnen konkret vorwirft und welche Beweise es gibt. Danach entscheiden wir mit Ihnen, ob Sie weiter schweigen oder sich schriftlich äußern. Mehr dazu im Video: Akteneinsicht ohne Anwalt: Geht das, und ist das sinnvoll?

Kann das Verfahren eingestellt werden, ohne dass es zum Gericht kommt?

Ja, und das ist der häufigste Ausgang: 2024 wurden rund 60 Prozent der Ermittlungsverfahren eingestellt, die die Staatsanwaltschaften erledigt haben (Statistisches Bundesamt). Möglich ist die Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage, etwa eine Geldzahlung (§ 153a StPO). Die Einstellung ist keine Verurteilung und kommt nicht ins Führungszeugnis.

Kommt eine Einstellung nicht in Betracht, ist ein Strafbefehl oft der bessere Weg als eine Anklage: Er ergeht schriftlich, ohne öffentliche Hauptverhandlung. Er wirkt aber wie ein Urteil, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Ob es auf eine Einstellung hinausläuft, entscheidet sich oft schon daran, was Sie zu Beginn sagen oder nicht sagen.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung, und was kostet die Verteidigung?

Viele Rechtsschutzversicherungen decken Strafverfahren ab. Ob Ihr Vertrag zahlt, hängt vom Vorwurf und vom Tarif ab. Besonders gut abgesichert sind Sie mit einem erweiterten oder Spezial-Strafrechtsschutz, der auch Vorsatzvorwürfe und ein vereinbartes Stundenhonorar trägt. Wird das Verfahren eingestellt, fordert die Versicherung nichts zurück.

Das Erstgespräch ist kostenlos. Schicken Sie uns Ihren Versicherungsschein, wir stellen die Deckungsanfrage. Ohne Versicherung vereinbaren wir vorab ein festes Honorar, als Stundensatz oder als Pauschale, und Sie wissen vorher, womit Sie rechnen müssen. Worauf es bei der Versicherung ankommt, erklärt Dr. Bunzel hier: Rechtsschutzversicherung im Strafrecht: Was muss man beachten?

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Lieber heute ein Gespräch mit Ihrem Verteidiger als morgen eine Aussage im Protokoll.

Kostenlos, vertraulich, geschützt durch die anwaltliche Schweigepflicht.

0151 21 778 788

Kontakt

Schicken Sie uns Ihre Vorladung

Über das Formular schildern Sie kurz Ihr Anliegen und senden die Vorladung oder den Anhörungsbogen gleich mit, gern als Foto, dazu, falls vorhanden, Ihren Versicherungsschein. Auf Formularanfragen erhalten Sie spätestens innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung zu Ihrem Fall. Ist der Termin schon in den nächsten Tagen, rufen Sie bitte direkt an.

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